Legal Compliance

§ 82b Überprüfung
nach Gewerbeordnung

§ 82b Gewerbeordnung 1994 (Vereinfachter Auszug):

(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerbe-rechtlichen Vorschriften entspricht. ... die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für Bagatellanlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen (produzierendes Gewerbe und Industrie);

(3) über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. ...

(4) Sind ... festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber ... innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde zu übermitteln.

(5) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn
1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der EMAS oder im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 unterzogen hat,
2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und
3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.

Überprüfungen gemäß dieser seit 1994 geltenden Vorschrift hätten daher bereits 2 x in jedem gewerberechtlich genehmigten Unternehmen durchgeführt werden müssen.

Trifft das für Sie zu und haben Sie nicht nur die Bescheide sondern den Gesamtkonsens bestehend aus Einreichprojekt, Verhandlungsschrift und Bescheid überprüft?

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